Aufstellung von Transparenten

Aus gegebenem Anlass wird auf verschiedene gesetzliche
Regelungen hingewiesen, die beim Aufstellen von Transparenten,
auf denen der - meist "runde" - Geburtstag einer bestimmten
Person angekündigt wird, zu beachten sind:

1. Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Nach §84 StVO 1960 sind Ankündigungen von Geburtstagen auf
Transparenten außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer
Entfernung von 100 m vom Straßenrand verboten.
Ausnahme: außerhalb einer Entfernung von 100 m vom Straßenrand.

2. Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSCHG 2000)
Gemäß §7 Abs. 1 Z 3 des NÖ NSCHG 2000 ist das Aufstellen von
Geburtstagstransparenten außerhalb des Ortsbereiches
bewilligungspflichtig. Der Antrag wird unter Beiziehung eines
Amtssachverständigen für Naturschutz behandelt, und das
Geburtstagskind üblicherweise nicht gefragt.

3. NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996)
Eine Bewilligung nach §14 der NÖ Bauordnung 1996 wäre dann
erforderlich, wenn die Ankündigung so beschaffen ist, dass sie ein
Bauwerk darstellt, d.h. wenn sie kraftschlüssig mit dem Boden
verbunden ist und zu ihrer Herstellung ein wesentliches Maß an
bautechnischen Kenntnissen erforderlich wäre.
Als Beispiel sei angeführt, wenn die Geburtstagswünsche auf eine
Hausmauer gepinselt werden. Zuständig ist in diesem Fall der
Bürgermeister, d.h. er , der Bürgermeister selber, müsste pinseln.

Abschließend wird eindringlich darauf hingewiesen, dass
Verstöße gegen obige Bestimmungen nicht nur ein
Verwaltungsstrafverfahren nach sich ziehen, sondern die
Behörde auch die Entfernung der Ankündigung vorschreiben,
ja sogar den Geburtstag der betreffenden Person verbieten kann.